Bündnis gegen Abschiebungen Mannheim
aktuelles
BgA Mannheim
was wir tun
presse
antirassismus
wie abschiebung stop
kommune
organisationen
internationales
fotoalbum
lnks
rechtsnormen
Genfer Flü.-konventi
menschenrechts erkl
eu-richtlinien
gesetze
härtefallkommission
petitionsausschuss
erlasse
urteile
arbeitserlaubnis
kinderrechte
einreise
traumatisierung
no lager
"illegalität" kmii
fortbildg konferenz
medien, infos kultur
sitemap
archiv


bleiberechtsbuendnis@web.de

FLÜCHTLINGE
Härtefallkommissionen


Mitglieder der HFK Landtag Stgt bawue

Die Härtefallkommission bestehe aus neun Mitgliedern, die jeweils einen Stellvertreter hätten. Der vom Innenministerium benannte Vertreter, der ehemalige Präsident des Landkreistags Baden-Württemberg und langjährige Chef des Landkreises Reutlingen, Dr. Edgar Wais, führe den Vorsitz der Kommission, der vom Ausländerbeauftragten der Landesregierung benannte Vertreter, der Landtagsabgeordnete Jürgen Hofer (FDP), den stellvertretenden Vorsitz. Daneben seien je ein Mitglied auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der evangelischen und der katholischen Kirche sowie zwei Vertreter der kommunalen Landesverbände in der Kommission vertreten. Als weitere Mitglieder habe das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ausländerbeauftragen zwei Persönlichkeiten des Landes berufen: Frau Regierungspräsidentin a.D. Gerlinde Hämmerle und den Vorsitzenden der Geschäftsführung der Ensinger GmbH Herrn Wilfried Ensinger. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder betrage zwei Jahre und sechs Monate, wobei eine erneute Benennung beziehungsweise Berufung nach der Härtefallkommissionsverordnung möglich sei.

Die Härtefallkommission könne mit einer Zweidrittelmehrheit ihrer neun Mitglieder ein Härtefallersuchen beschließen. Dieses werde an das Innenministerium gerichtet, das eigenständig prüfe, ob dem Ausländer nach §23a des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Die Sitzungen der Kommission seien nicht öffentlich und die Mitglieder seien zur Verschwiegenheit verpflichtet. Unterstützt werde die Arbeit der Kommission durch eine im Innenministerium eingerichtete Geschäftsstelle, die besonders die Sitzungen vorzubereiten habe.

Verordnung der Landesregierung Baden Württemberg über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes

(Härtefallkommissionsverordnung - HFKomVO)
Vom 28. Juni 2005
Auf Grund von § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) wird verordnet:
§ 1 Einrichtung einer Härtefallkommission
(1) Beim Innenministerium wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 2 AufenthG eingerichtet.
(2) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig; Drit-te können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft (§ 23a Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG).
(3) Die Härtefallkommission ist unabhängig; sie handelt nach Maßgabe dieser Verord-nung. Die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) finden keine Anwendung.
§ 2 Zusammensetzung der Härtefallkommission
(1) Mitglieder der Härtefallkommission sind
1. ein vom Innenministerium benannter Vertreter als Vorsitzender sowie
2. der Ausländerbeauftragte der Landesregierung oder ein von ihm benannter Ver-treter als stellvertretender Vorsitzender.
- 2 -
(2) Das Innenministerium beruft in die Härtefallkommission außerdem je ein Mitglied auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege, der evangelischen Landeskirchen und der katholischen Kirche sowie zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Landesverbände. Ferner beruft es im Einvernehmen mit dem Ausländerbeauftragten der Landesregierung zwei Persönlichkeiten des Landes zu Mitgliedern der Härtefall-kommission.
(3) Jedes Mitglied der Härtefallkommission hat einen Stellvertreter. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes wird eine Nachbenennung oder Nachberufung für die Dauer der Amtszeit des bisherigen Mitgliedes oder stell-vertretenden Mitgliedes vorgenommen.
(4) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben nur An-spruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
(5) Die Amtszeit der Mitglieder der Härtefallkommission und ihrer Stellvertreter beträgt zwei Jahre und sechs Monate. Eine erneute Benennung oder Berufung ist zulässig.
§ 3 Einrichtung und Aufgaben der Geschäftsstelle
Beim Innenministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Behandlung der Eingaben in der Härtefallkommission und die Entscheidungen des Vorsitzenden nach § 4 Abs. 2 vor und unterstützt die Mitglieder der Härtefallkommission.
§ 4 Einleitung der Härtefallprüfung
(1) Eingaben an die Härtefallkommission sind schriftlich und in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle zu richten. Der Ausländer kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Eingabe ist eine Einverständniserklärung des Ausländers beizu-fügen, dass die für die Härtefallprüfung erforderlichen Daten erhoben und verarbeitet werden dürfen.
- 3 -
(2) Der Vorsitzende der Härtefallkommission lehnt die Befassung mit der Eingabe oder deren weitere Behandlung ab, wenn
1. sie nicht auf die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gerich-tet ist,
2. der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist,
3. ein behördliches oder gerichtliches Verfahren anhängig ist, das die Vollziehbar-keit der Ausreisepflicht des Ausländers oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Gegenstand hat,
4. der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Eingabe außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist,
5. keine Ausländerbehörde in Baden-Württemberg örtlich und sachlich zuständig ist,
6. der Inhalt einer früheren Eingabe, mit der sich die Härtefallkommission bereits befasst hat, ohne wesentliches neues Vorbringen wiederholt wird,
7. in gleicher Sache ein Petitionsverfahren anhängig ist,
8. der Ausländer zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung nach § 50 Abs. 7 AufenthG zur Aufenthaltsermittlung oder Festnahme ausgeschrieben ist oder
9. gegen den Ausländer eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach §§ 53, 54 Nr. 5, 5a, 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG oder eine vollziehbare Abschie-bungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht.
Der Vorsitzende unterrichtet die anderen Mitglieder der Härtefallkommission über seine Entscheidung.
- 4 -
§ 5
Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Solange sich die Härtefallkommission mit der Eingabe befasst, ordnet die nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle an, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über die Eingabe zurückzustellen sind, es sei denn,
1. der Ausländer befindet sich in Strafhaft, aus der die Abschiebung erfolgen kann, oder
2. mit Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs zur Beendigung des Aufenthalts ist be-reits begonnen worden;
maßgebend ist der Zeitpunkt des Eingangs der Unterrichtung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bei der nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständigen Stelle.
§ 6
Ausschlussgründe
(1) Die Annahme eines Härtefalls ist außer in dem in § 23a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ge-nannten Fall in der Regel ausgeschlossen, wenn
1. ein Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG vorliegt,
2. das Vorbringen im Wesentlichen einen Sachverhalt betrifft, der nach dem Asyl-verfahrensgesetz vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen ist,
3. der Ausländer seinen Lebensunterhalt während des überwiegenden Teils seines bisherigen Aufenthalts überwiegend durch öffentliche Mittel bestritten hat, ob-wohl er zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt und zumutbar in der Lage war, oder
4. nicht zu erwarten ist, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.
Nicht zu den öffentlichen Mitteln im Sinne von Satz 1 Nr. 3 und 4 zählen das Kinder-geld und das Erziehungsgeld sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen be-ruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
- 5 -
(2) Von Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgewichen werden, wenn ein leistungsfähiger Dritter sich nach § 68 AufenthG verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers auf Dauer zu tragen.
§ 7
Behandlung der Eingaben durch die Härtefallkommission
(1) Die Härtefallkommission behandelt die Eingaben auf der Grundlage eines Berichts der Geschäftsstelle in nichtöffentlicher Sitzung. An der Sitzung können Mitarbeiter der Geschäftsstelle teilnehmen. Anhörungen finden nicht statt.
(2) Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwe-send sind und diese nach Absatz 3 mitwirken dürfen. Härtefallersuchen bedürfen der Mehrheit der Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Härtefallkommission. Son-stige Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Härtefall-kommission.
(3) Mitglieder der Härtefallkommission dürfen bei der Behandlung von Eingaben weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn
1. in der Angelegenheit ihnen selbst oder ihren Angehörigen im Sinne des § 20 Abs. 5 LVwVfG ein unmittelbarer Vorteil oder Nachteil erwachsen kann,
2. sie in einem Verwaltungsverfahren nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asyl-verfahrensgesetz tätig geworden sind, in dem der Ausländer Beteiligter war, oder
3. sie den Ausländer kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten oder vertreten ha-ben.
- 6 -
ärtefall-
§ 8
Verfahren
(1) Eingaben an die Härtefallkommission sollen in der Regel innerhalb von drei Monaten ab Eingang bei der Geschäftsstelle abschließend behandelt werden.
(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet den Ausländer und die nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle über
1. den Eingang von Eingaben nach § 4 Abs. 1,
2. Fälle, mit denen sich die Härtefallkommission nicht oder nicht weiter befasst und
3. Härtefallersuchen.
(3) Die nach § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständige Stelle unterrichtet die Hkommission über
1. die Zurückstellung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach § 5 und
2. ihre Entscheidung zu Härtefallersuchen.
(4) Beteiligte Stellen sollen die Härtefallkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben un-terstützen und die notwendigen Auskünfte erteilen.
(5) Die Härtefallkommission veröffentlicht einen jährlichen Tätigkeitsbericht.
(6) Die Härtefallkommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9
Verschwiegenheitspflichten
Die Mitglieder der Härtefallkommission sind, auch nach Ende ihrer Amtszeit, zur Ver-schwiegenheit über alle von der Kommission behandelten Angelegenheiten einschließlich des Abstimmungsverhaltens verpflichtet.
- 7 -
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Hinweis: Diese Vorschrift ist am 9. Juli 2005 in Kraft getreten.

 Härtefallkommission/en


Kleine Anfrage des MdL Reiner Marz (Grüne) & Antwort
Bilanz der Arbeit der Härtefallkommission des Landes Rheinland-Pfalz I (6.2.2006)

Kleine Anfrage des MdL Reiner Marz (Grüne) & Antwort
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen durch die
rheinland-pfälzischen Ausländerbehörden (2.2.2006)


Härtefallkommission und Flüchtlingsschicksale

Top
bleiberechtsbuendnis@web.de