§ 60a im Aufenthaltsgesetz.
Dort heißt es gleich im ersten Absatz: "Die oberste Landesbehörde kann aus
völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird."
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1. Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministerium des Innern vom
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Gewerkschaftsbund, 30. Januar 2006 Mehr
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