- Beckstein lehnt Kommunalwahlrecht
für Ausländer ab Beckstein lehnt Müntefering-Forderung nach Kommunalwahlrecht für alle in Deutschland lebenden Ausländer ab: "Wahlrecht kein Mittel der Integration, sondern Ausfluss der Staatsangehörigkeit - Ausnahmen nur für EU-Bürger"
Der bayerische Innenminister Dr. Günther Beckstein lehnt den Vorschlag von Bundesarbeitsminister Franz Müntefering ab, allen in Deutschland lebenden Ausländern das kommunale Wahlrecht zu gewähren: "Wahlrecht und Staatsangehörigkeit sind aus gutem Grund untrennbar miteinander verbunden. Das Wahlrecht ist in einer Demokratie das grundlegende "Mitbestimmungsrecht" des Staatsbürgers. Deswegen sieht die Verfassung das Wahlrecht nicht als Mittel der Integration an, sondern als Ausfluss der Staatsangehörigkeit. Ausnahmen sieht das Grundgesetz nur bei Wahlen in Landkreisen und Gemeinden für EU-Bürger als Ausformung des Prinzips vor, dass Unionsbürger in der Europäischen Union gleiche Rechte haben sollten. Dabei muss es bleiben".
- Aufenthaltstitel.de.
Private umfangreiche Website über Ausländer- und Asylrecht.
Abschiebungsschutz bei Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG Durch das Zuwanderungsgesetz ist der nun geschaffene § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer „Kann-“ zu einer „Soll-“Regelung geworden. Damit wird das Ermessen der Behörden einge-schränkt und im Regelfall muss ein Abschiebungsschutz gewährt werden, wenn für den Betroffenen ein Gefahr für Leib und Leben besteht. Bedauerlich ist, dass die Vorschrift nicht entsprechend den Erklärung der Bundesregierung im Verfahren „T.I. gegen Vereinigtes Königreich“ vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR; T.I./Vereinigtes Königreich, vom 7. März 2000, InfAuslR 2000, 321) als zwingende Regelung ausgestaltet wurde. Es ist weiter zu kritisieren, dass § 60 Abs. 7 AufenthG Satz 2 auch weiterhin die Sperrwirkung enthält für Fälle, in denen eine Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung allgemein droht. Es wird damit auch in Zukunft argumentiert werden, dass bei Gefahren, die der Bevölkerung allgemein drohen, erst ein allgemeiner Abschiebungs-stopp zwischen den Innenministern der Länder verabschiedet werden muss. Es bleibt fraglich, ob diese Regelung mit der Qualifikationsrichtlinie auf europäischer Ebene vereinbar ist, da diese lediglich in ihrer Präambel vorsieht, dass dann, wenn diese Gefahren der Allgemeinheit drohen, sie normalerweise nicht zu einem Schutzanspruch des/der Einzelnen führen. Dirk Burczyk, Büro Ulla Jelpke MdB 21.11.2005 Rechtsgutachten von Stefan Kessler/Jesuiten-Flüchtlingsdienst für die Fraktion Die Grünen im Landtag NRW „Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis. Handlungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 4 und 5 des Aufenthaltsgesetzes“ 1. Vorübergehender Aufenthalt aus wichtigem Grund: § 25 Abs. 4 a) Nach Satz 1 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis soll gerade auch für Ausländer möglich sein, die bislang nur geduldet wurden; gegenüber § 30 Abs. 2 AuslG fällt die Bedingung weg, dass sich der Ausländer vorher rechtmäßig (also nicht bloß mit Duldung) im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denkbare Fälle sind: - bevorstehende Heirat mit einem Deutschen oder bleibeberechtigten Ausländer - Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen - Abschluss einer Schul- oder Berufsausbildung (im letzten Schul-/Ausbildungsjahr) - „erhebliche öffentliche Interessen“: wenn der Ausländer als Zeuge vor Gericht gebraucht wird oder bei Ermittlungsverfahren mit den deutschen Behörden zusammenarbeitet b) nach Satz 2 (Härtefallregelung) eine Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, auch wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen, das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer aber eine besondere Härte bedeuten würde; dies ist gegeben - wenn der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Abschiebung wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind - wenn sich für ihn besondere Verpflichtungen gegenüber dritten im Bundesgebiet lebenden Personen ergeben - wenn er und seine Familienangehörigen sich bereits lange in der Bundesrepublik aufhalten 2. Übergang von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis: § 25 Abs. 5 a) Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer Einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann auf dem Ermessenswege trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit (= sechs Monate) nicht zu rechnen ist i) rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise es kommt nicht nur darauf an, ob die Ausreise nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist; dies ist sie dann nicht, wenn ihr dieselben Gründe entgegenstehen, die auch schon zur Aussetzung der Abschiebung geführt haben. Eine ausreise ist vor allem dann nicht möglich, wenn - sie aus krankheits- oder ähnlich existenziellen Gründen nicht erfolgen kann - sie zum Abbruch bestehender familiärer oder sonst schützenswerter persönlicher Beziehungen führen würde - sie wegen Bestehens von Abschiebungshindernissen außerhalb des § 60 unzumutbar ist - sie nur dann durchgeführt werden könnte, wenn der Betroffene ausländisches Recht verletzend in einen anderen Staat einreiste (benutzen gefälschter Identitätspapiere o.ä.) ii) tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise besteht auf jeden Fall bei Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit und unterbrochener Verkehrsverbindungen b) längerfristig Geduldete bei Personen, die sich länger als 18 Monate mit einer Duldung aufhalten, wird das Ermessen der Behörden auf ein Soll reduziert (Satz 2); damit wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für länger Geduldete zum Regelfall erhoben, und die 18-monatige Aussetzung der Abschiebung ist die einzige Erteilungsvoraussetzung; der Aufenthalt soll so gleichsam „verrechtlicht“ werden und nicht mehr die Duldung Grundlage des Aufenthalts sein c) Voraussetzung des fehlenden Verschuldens Die Ausreisehindernisse dürfen allerdings in keinem Fall vom Betroffenen selbst verschuldet sein; dies betrifft vor allem den Vorwurf, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt zu haben. Hiervon sind wiederum unterschiedliche Gruppen spezifisch betroffen: iii) Staatenlose Diese sollen einen Antrag bei ihrem Herkunftsstaat auf Wiedereinbürgerung stellen und sich ernsthaft um Wiedereinbürgerung bemühen, wenn sie ihre alte Staatsangehörigkeit auf Antrag oder sonst eigenem Verschulden verloren haben. In Fällen faktischer Staatenlosigkeit bzw. ungeklärter Staatsangehörigkeit ist als „unverschuldet“ zu werten, wenn keiner der in Frage kommenden Staaten Identitäts- oder Staatsangehörigkeitspapiere erstellt iv) Passlosigkeit Bei Passlosigkeit kann nicht generell von einem Verschulden des Ausländers ausgegangen werden, wenn dieser seinen Pass vernichtet oder einen gefälschten an den Schlepper zurückgegeben hat: - reist ein Ausländer mit einem gefälschten Pass ein, kann die Bundesrepublik nicht verlangen, dass er mit diesem versucht, illegal in ein anderes Land einzureisen; Vernichtung oder Rückgabe können nicht vorgeworfen werden - ein (länger) zurückliegendes Vernichten der Passpapiere vorzuwerfen ist unverhältnismäßig, wenn der Ausländer sich ernsthaft bemüht hat, ein Passersatzdokument zu erlangen - unverhältnismäßig ist ebenfalls, von einem Betroffenen Handlungen zu verlangen, die ihn oder seine Angehörigen im Herkunftsland in die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen brächten; dies ist insbesondere bei Opfern von Menschenhandel zu vermuten, aber auch bei Flüchtlingen Fazit: durch die dargestellten § 25 Absatz 4 und 5 AufenthG haben die Ausländerbehörden einen großen Spielraum, in Fällen längerfristigen Aufenthalts Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
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In der Bolivarischen Verfassung Venezuelas heißt es im Artikel ‚Soziale
Rechte und Familien': "Die Gesundheit ist ein soziales Grundrecht und
Verpflichtung für den Staat, der sie als Teil des Rechts auf Leben
garantiert. Der Staat fördert jegliche politische Maßnahme, die darauf
gerichtet ist, die Lebensqualität, den kollektiven Wohlstand und den
Zugang zu den gesundheitlichen Diensten zu verbessern. Alle Personen
haben das Recht auf Schutz ihrer Gesundheit…"Asyl/ Flucht
Flüchtlinge sind die wehrloseste MigrantInnengruppe.
Der Entschluss, ihre Heimat zu verlassen, ist immer ein erzwungener.
Daher genießen Flüchtlinge besonderen Schutz.
Etwa 50 Millionen Menschen verlassen nach Schätzungen jährlich
weltweit ihren Heimatort aufgrund widriger Umweltverhältnisse, über 40
Millionen Menschen befinden sich auf der Flucht vor Krieg und
Vertreibung. Für diese Menschen legt das deutsche Grundgesetz im
Artikel 16a fest, dass Deutschland Flüchtlingen Asyl gewährt. 1999
wohnten in Deutschland 1.195.500 Flüchtlinge. Deutschland liegt damit
in Europa – gemessen an der eigenen Bevölkerung – an zwölfter Stelle. Flüchtlinge
und AsylbewerberInnen werden in Deutschland besonders häufig unter
Verdacht gestellt, ohne zwingenden Grund um Asyl zu bitten; von
„massenhaftem Asylmissbrauch“ ist dann die Rede. Dass unter diesen
Anschuldigungen vor allem die Mehrheit der tatsächlich Verfolgten und
Schutzbedürftigen zu leiden hat, ist klar und begründet umso mehr den
Einsatz für deren Rechte.
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