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Arbeitsmarktzugang

Die Unmöglichkeit zu arbeiten durch den nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt Asylbewerber und Geduldete unterliegen einem Arbeitsverbot und sind deshalb zum Nichtstun verdammt. Erst nach einem Jahr haben sie die abstrakte Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, jedoch nur mit einen „nachrangigen Zugang“ zum Arbeitsmarkt. Flüchtlinge müssen deshalb einen Arbeitgeber finden, der ihnen schriftlich bestätigt, sie anstellen zu wollen. Mit dieser Bestätigung müssen sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Doch in der Regel werden diese Jobs, die den Flüchtlingen zugesagt sind, von der Agentur für Arbeit an andere Arbeitssuchende vergeben. Der Dank für diese kreative Meldung freier Stellen ist frustrierend, die Flüchtlinge gehen leer aus.

Beschränkungen im Arbeitsmarktzugang

Zu unterscheiden ist hier zwischen generell geltenden Arbeitsverboten und dem nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Einführung des neuen Zuwanderungsgesetzes werden die Anträge bezüglich der Erteilung einer Arbeitserlaubnis nicht mehr bei den Arbeitsagenturen gestellt, sondern bei den zuständigen Ausländerbehörden. Die Arbeitsmarktprüfung obliegt jedoch weiterhin den Arbeitsagenturen, die nach den in § 39 des Aufenthaltsgesetzes niedergelegten Kriterien vollzogen wird. Ausnahmen, d.h. Fälle die nicht nach §39 geregelt werden, werden in der Beschäftigungsverfahrensordnung definiert. Die Gültigkeit der Arbeitserlaubnis ist eng verknüpft mit der Dauer des zugestanden Aufenthaltes, welcher wie im Vorherigen schon erwähnt, oftmals in sehr kurzen Intervallen gewährt wird.

Arbeitsverbot

Geduldete und Asylbewerber unterliegen seit dem 1.1.2001 für die Dauer eines Jahres einem generellen Arbeitsverbot. Auffällig ist, dass Dauer und Form dieses Verbotes in den letzten Jahrzehnten stark variierten:1 Erstmals eingeführt wurde ein befristetes Beschäftigungsverbot am 18.6.1980. Dieses galt zunächst für ein Jahr und wurde im September 1981 auf zwei Jahre ausgeweitet (vgl. Blahusch, 1993, S.31). Vom 1.7.1987 bis zum 21.12.1990 betrug die Wartezeit 5 Jahre. Danach wurde sie kurzfristig auf ein Jahr reduziert, am 1.7.1991 gänzlich abgeschafft. Der sog. ”Blüm-Erlass” verfügte ein unbefristetes Arbeitsverbot für alle ab dem 15.5.1997 eingereisten Flüchtlinge (vgl. Kühne/Rüßler, 2000, S. 98 ff.). Dieser wurde jedoch, u.a. bedingt durch Gerichtsurteile, wieder aufgehoben und die momentan gültige Regelung eingeführt.

Mit Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes kam es zudem im Zuständigkeitsbereich einiger Ausländerbehörden zur Entziehung von Arbeitserlaubnisen. Besonders drastisch zeigte sich dies in Nürnberg: Rund 70 geduldeten Flüchtlingen, die teilweise seit über zehn Jahren in Deutschland leben, wurde die über Jahre hinweg ausgestellte Arbeitserlaubnis entzogen. Als Grund hierfür nennt die Ausländebehörde mangelnde Mitwirkung beim Abschiebeverfahren. Konkret wurde von den Betroffenen verlangt, dass sie sich Ausweispapiere des Heimatlandes austellen lassen, was in vielen Fällen schlichtweg unmöglich ist.

Nachrangigkeit

§ 39 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass die Bundesagentur für Arbeit einer Beschäftigung nur unter folgenden Voraussetzungen zustimmen darf: Die Beschäftigung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt haben und es darf kein Deutscher bzw. Ausländer mit bevorzugtem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung stehen. Des weiteren dürfen die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sein als bei Beschäftigung vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. In der Praxis hat dies folgende Konsequenzen (vgl. Kühne/Rüßler, 2000, S. 100): Der Arbeitgeber hat den Nachweis zu erbringen, dass er über einen angemessen Zeitraum versucht hat, die Stelle mit einem bevorrechtigtem Arbeitnehmer zu besetzen. Wesentlich ist hier vor allem ein Vermittlungsgesuch an das Arbeitsamt, welches auch überregional nach geeigneten Arbeitnehmern zu suchen hat. Zudem soll geprüft werden, inwieweit die offene Stelle von Arbeitssuchenden mit abweichender Berufsqualifikation besetzbar ist. Die Dauer der Prüffrist wird auf mindestens vier Wochen festgelegt. Und selbst wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind kann sich der Arbeitnehmer keineswegs sicher sein, die Stelle dauerhaft zu behalten, da jede Verlängerung der Arbeitserlaubnis, sogar beim selben Arbeitgeber, eine erneute Prüfung nach sich zieht.

In einigen Bundsländern existieren zudem sog. “Negativlisten”, welche die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für bestimmte Berufe generell untersagen. Bei diesen geht das Arbeitsamt davon aus, dass die Bewerberzahl der Deutschen bzw. bevorrechtigter Ausländer dauerhaft höher ist als die zur Zahl der offenen Stellen.

Arbeitslosengeld II

Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Zuge der Hartzreformen führte zu einer weiteren Verschlechterung der Situation der Flüchtlinge. § 7 des SGB 2 schließt Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz2, vom Bezug des Arbeitslosengeldes II sowie von Fortbildungs- und Wiedereingliederungshilfen aus.

Dies bedeutet einerseits eine deutliche finanzielle Benachteiligung gegenüber ALG II Berechtigten, da die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ca. 30 Prozent unter dem Sozialhilfesatz liegen (und des weiteren oftmals in Form von Sachleistungen wie beispielsweise Essenpaketen erfolgen). Anderseits führt der Ausschluss von Förderungsmaßnahmen dazu, dass ein Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt erheblich erschwert wird. Besondere Relevanz hat hier, dass die vom Arbeitsamt angebotenen Deutschkurse nicht mehr belegt werden dürfen. Mit Blick auf die aktuelle Migrationsdebatte, in der immer wieder mangelnde Deutschkenntnisse thematisiert werden, erscheint dies als äußerst absurd.xv

DGB entwirft Musterbrief für Betriebe
Der DGB-Bundesvorstand hat den Betriebsräten einen Musterbrief für die Weiterbeschäftigung von geduldeten Ausländern zur Verfügung gestellt.
 

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