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Arbeitsmarktzugang
Die Unmöglichkeit zu arbeiten durch den nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt Asylbewerber
und Geduldete unterliegen einem Arbeitsverbot und sind deshalb zum
Nichtstun verdammt. Erst nach einem Jahr haben sie die abstrakte
Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, jedoch nur mit einen
„nachrangigen Zugang“ zum Arbeitsmarkt. Flüchtlinge müssen deshalb
einen Arbeitgeber finden, der ihnen schriftlich bestätigt, sie
anstellen zu wollen. Mit dieser Bestätigung müssen sie eine
Arbeitserlaubnis beantragen. Doch in der Regel werden diese Jobs, die
den Flüchtlingen zugesagt sind, von der Agentur für Arbeit an andere
Arbeitssuchende vergeben. Der Dank für diese kreative Meldung freier
Stellen ist frustrierend, die Flüchtlinge gehen leer aus.
Beschränkungen im Arbeitsmarktzugang
Zu unterscheiden ist hier zwischen generell geltenden Arbeitsverboten
und dem nachrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt. Seit Einführung des neuen
Zuwanderungsgesetzes werden die Anträge bezüglich der Erteilung einer
Arbeitserlaubnis nicht mehr bei den Arbeitsagenturen gestellt, sondern
bei den zuständigen Ausländerbehörden. Die Arbeitsmarktprüfung obliegt
jedoch weiterhin den Arbeitsagenturen, die nach den in § 39 des
Aufenthaltsgesetzes niedergelegten Kriterien vollzogen wird. Ausnahmen,
d.h. Fälle die nicht nach §39 geregelt werden, werden in der
Beschäftigungsverfahrensordnung definiert. Die Gültigkeit der
Arbeitserlaubnis ist eng verknüpft mit der Dauer des zugestanden
Aufenthaltes, welcher wie im Vorherigen schon erwähnt, oftmals in sehr
kurzen Intervallen gewährt wird.
Arbeitsverbot
Geduldete und Asylbewerber unterliegen seit dem 1.1.2001 für die Dauer
eines Jahres einem generellen Arbeitsverbot. Auffällig ist, dass Dauer
und Form dieses Verbotes in den letzten Jahrzehnten stark variierten:1
Erstmals eingeführt wurde ein befristetes Beschäftigungsverbot am
18.6.1980. Dieses galt zunächst für ein Jahr und wurde im September
1981 auf zwei Jahre ausgeweitet (vgl. Blahusch, 1993, S.31). Vom
1.7.1987 bis zum 21.12.1990 betrug die Wartezeit 5 Jahre. Danach wurde
sie kurzfristig auf ein Jahr reduziert, am 1.7.1991 gänzlich
abgeschafft. Der sog. ”Blüm-Erlass” verfügte ein unbefristetes
Arbeitsverbot für alle ab dem 15.5.1997 eingereisten Flüchtlinge (vgl.
Kühne/Rüßler, 2000, S. 98 ff.). Dieser wurde jedoch, u.a. bedingt durch
Gerichtsurteile, wieder aufgehoben und die momentan gültige Regelung
eingeführt.
Mit Inkrafttreten des neuen Zuwanderungsgesetzes kam es zudem im
Zuständigkeitsbereich einiger Ausländerbehörden zur Entziehung von
Arbeitserlaubnisen. Besonders drastisch zeigte sich dies in Nürnberg:
Rund 70 geduldeten Flüchtlingen, die teilweise seit über zehn Jahren in
Deutschland leben, wurde die über Jahre hinweg ausgestellte
Arbeitserlaubnis entzogen. Als Grund hierfür nennt die Ausländebehörde
mangelnde Mitwirkung beim Abschiebeverfahren. Konkret wurde von den
Betroffenen verlangt, dass sie sich Ausweispapiere des Heimatlandes
austellen lassen, was in vielen Fällen schlichtweg unmöglich ist.
Nachrangigkeit
§ 39 des Aufenthaltsgesetzes sieht vor, dass die Bundesagentur für
Arbeit einer Beschäftigung nur unter folgenden Voraussetzungen
zustimmen darf: Die Beschäftigung darf keine nachteiligen Auswirkungen
auf den Arbeitsmarkt haben und es darf kein Deutscher bzw. Ausländer
mit bevorzugtem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung stehen. Des weiteren
dürfen die Arbeitsbedingungen nicht ungünstiger sein als bei
Beschäftigung vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer. In der Praxis hat
dies folgende Konsequenzen (vgl. Kühne/Rüßler, 2000, S. 100):
Der Arbeitgeber hat den Nachweis zu erbringen, dass er über einen
angemessen Zeitraum versucht hat, die Stelle mit einem bevorrechtigtem
Arbeitnehmer zu besetzen. Wesentlich ist hier vor allem ein
Vermittlungsgesuch an das Arbeitsamt, welches auch überregional nach
geeigneten Arbeitnehmern zu suchen hat. Zudem soll geprüft werden,
inwieweit die offene Stelle von Arbeitssuchenden mit abweichender
Berufsqualifikation besetzbar ist. Die Dauer der Prüffrist wird auf
mindestens vier Wochen festgelegt. Und selbst wenn alle diese
Voraussetzungen erfüllt sind kann sich der Arbeitnehmer keineswegs
sicher sein, die Stelle dauerhaft zu behalten, da jede Verlängerung der
Arbeitserlaubnis, sogar beim selben Arbeitgeber, eine erneute Prüfung
nach sich zieht.
In einigen Bundsländern existieren zudem sog. “Negativlisten”, welche
die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für bestimmte Berufe generell
untersagen. Bei diesen geht das Arbeitsamt davon aus, dass die
Bewerberzahl der Deutschen bzw. bevorrechtigter Ausländer dauerhaft
höher ist als die zur Zahl der offenen Stellen.
Arbeitslosengeld II
Die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe im Zuge der
Hartzreformen führte zu einer weiteren Verschlechterung der Situation
der Flüchtlinge. § 7 des SGB 2 schließt Leistungsberechtigte nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz2, vom Bezug des Arbeitslosengeldes II sowie
von Fortbildungs- und Wiedereingliederungshilfen aus.
Dies bedeutet einerseits eine deutliche finanzielle Benachteiligung
gegenüber ALG II Berechtigten, da die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz ca. 30 Prozent unter dem Sozialhilfesatz
liegen (und des weiteren oftmals in Form von Sachleistungen wie
beispielsweise Essenpaketen erfolgen).
Anderseits führt der Ausschluss von Förderungsmaßnahmen dazu, dass ein
Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt erheblich erschwert wird. Besondere
Relevanz hat hier, dass die vom Arbeitsamt angebotenen Deutschkurse
nicht mehr belegt werden dürfen. Mit Blick auf die aktuelle
Migrationsdebatte, in der immer wieder mangelnde Deutschkenntnisse
thematisiert werden, erscheint dies als äußerst absurd.xv